Berlin betritt rechtliches Neuland und führt Anfang 2020 einen Mietendeckel ein, der rückwirkend ab 18. Juni 2019 für Wohnungen gelten soll, die vor 2014 gebaut wurden.
Auf folgende sieben Punkte hat sich der Berliner Senat am vergangenen Dienstag geeinigt:
1. Die Mieten für etwa 1,5 Millionen Wohnungen werden für fünf Jahre eingefroren.
2. Es werden Mietobergrenzen eingeführt, die sich nach Baujahr und Ausstattung der Wohnung richten und am Mietspiegel 2013 orientieren. Diese dürfen bei Neuvermietungen nicht überschritten werden. In der Tabelle des Senats liegen die Höchstmieten zwischen 3,92 Euro kalt je Quadratmeter für eine vor 1918 gebaute Wohnung ohne Sammelheizung und ohne Bad sowie 9,80 Euro für Wohnungen, die von 2002 bis 2013 gebaut wurden.
3. Bei Modernisierungen für Klimaschutz oder Barrierefreiheit sollen Vermieter maximal 1 Euro je Quadratmeter auf die Höchstmiete aufschlagen können. Ein Euro mehr ist auch bei besonders hochwertiger Ausstattung der Wohnung drin. Diese liegt vor, wenn der Wohnraum mindestens drei der folgenden fünf Merkmale aufweist: schwellenlos von der Wohnung und vom Hauseingang erreichbarer Personenaufzug, Einbauküche, hochwertige Sanitärausstattung. Hochwertiger Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume und 7oder Energieverbrauchskennwert von weniger als 120 kWh/(m² a).
4. Liegt der Wohnraum in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, erhöht sich die Mietobergrenze um einen Zuschlag von zehn Prozent.
5. Bestandsmieten dürfen nicht mehr als 20% über den Obergrenzen liegen, andernfalls gelten sie Wuchermieten. Bewohner sollen dann bei der Senatsverwaltung für Wohnen eine Absenkung auf diesen Wert beantragen können. Allerdings sollen Zu- oder Abschläge auf Basis der Lage möglich sein: -0,28 Euro/m² bei einfacher Lage, -0,09 Euro/m² bei mittlerer Lage und +0,74 Euro/m² bei guter Lage. Die gesamte Senkungsregelung soll erst neun Monate nach dem Mietendeckel in Karft treten, also voraussichtlich Ende 2020.
6. Ab 2022 dürfen Vermieter zum Inflationsausgleich die Miete um jährlich 1,3 Prozent erhöhen, wenn die Obergrenzen dadurch nicht überschritten werden.
7. Sehr niedrige Mieten von unter 5,02 Euro/m² sollen bei Wiedervermietung um maximal einen Euro auf maximal 5,02 Euro/m² angehoben werden können. Diese Ausnahme wird vor allem zugunsten der Genossenschaften eingeräumt, die gemeinwohlorientiert wirtschaften.
Quellenangabe: Berliner Morgenpost vom 27.10.2019