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Rat für Mieter

2018-12-07 16:33

Melanie A. fragt: Stimmt das? Ich wohne in einem der 51 Berliner Milieuschutzgebiete, wo man vor Eigenbedarfskündigungen besonders geschützt ist. Ein Nachbar meint, außerhalb der Milieuschutzgebiete gelte eine längere Kündigungssperrfrist.

Der Berliner Mieterverein antwortet: Ja und nein. In den Milieuschutzgebieten muss der Bezirk eine Umwandlung nur genehmigen, wenn der Eigentümer sich verpflichtet, innerhalb von 7 Jahren Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern. Die an sich zehnjährige Kündigungssperrfrist für den Erwerber verringert sich dann allerdings auf fünf Jahre (§ 172 Abs. 4 Nr. 6 Baugesetzbuch). Die Mieter sind natürlich nicht verpflichtet zu kaufen. Sieben Jahre Verkaufsverbot an Dritte und fünf Jahr Kündigungssperrfrist macht insgesamt zwölf Jahre Schutz, zwei Jahre mehr als außerhalb von Milieuschutzgebieten. Nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist muss man nur noch fünf statt zehn Jahre mit der Eigenbedarfskündigung warten.

Artikel aus der Berliner Morgenpost vom 03.11.2018

Haus des Mannes kann verwertet werden

2018-12-07 16:30

Münster – Bevor eine Heimbewohnerin Pflegewohngeld gewährt bekommt, muss sie ihr Vermögen offenlegen, und ggf. wird es dann verwertet. Dazu kann auch eine Immobilie des Ehemannes gehören, sofern das Ehepaar nicht getrennt ist. Das zeigt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: 12 A 3076/15). Aus Sicht der Richter stellt die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen keine unzumutbare Härte dar.

Artikel aus der Berliner Morgenpost vom 24.11.2018.

Was lernen wir daraus? Die eigene Immobilie, eventuell als Altersvorsorge gedacht, wird einem dann wieder genommen, sobald die Kosten für die Pflege aus eigener Kraft nicht bestritten werden können.