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Sie werden von mir persönlich betreut. Ein Gutachten kann in der Regel sehr zeitnah (ca. 8 Tage) erstellt werden, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Mein hauptsächlicher Wirkungskreis im Rahmen sachverständiger Bewertung von Immobilien ist die Region Berlin / Brandenburg.

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2022

Vermieter müssen ab 2023 die CO2-Abgabe anteilig zahlen

Bisher zahlen Mieter die Kohlendioxyd-Abgabe für Gas und Öl allein. Ab 01.01.2023 müssen sich Vermieter beteiligen. Der Bundesrat hat am 25.11.2022 den Gesetzentwurf gebilligt. Die Aufteilung der Abgabe erfolgt nach einem  Stufenmodell in Abhängigkeit vom CO2-Ausstoß. Beispiel: Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr:

27 bis < 32 kg CO2/m²/a; Anteil Mieter 60%, Anteil Vermieter 40%

Je schlechter das Gebäude oder und die Heizungsanlage mit Blick auf den CO2-Ausstoß ist, desto höher ist der Vermieteranteil, ab 52 kg CO2/m² wären dies 90% der CO2-Abgabe.

Aufteilung der Kohlendioxydkosten bei Wohngebäuden:

Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Versorgt der Vermieter eine vermietete Wohnung gesondert mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ermittelt er den Kohlendioxidausstoß der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr; vermietet er in einem Gebäude mehrere Wohnungen mit gesonderter oder zentraler Versorgung mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ist deren Gesamtwohnfläche maßgeblich....

Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ermittelt der Mieter im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß der gemieteten Wohnung in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Zur Einstufung der gemieteten Wohnung wird der spezifische Kohlendioxidausstoß mit der Tabelle in der Anlage abgeglichen und die Wohnung danach der anwendbaren Stufe zugeordnet....

Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlendioxidkosten nach diesem Gesetz sind auf Abrechnungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023   beginnen. Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung gestellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.

Die Bundesregierung wird bis zum 1. Juni 2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitstellen, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.

Quelle: Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz - CO2KostAufG)

Solarpflicht in Berlin ab 2023 auch für Wohngebäude

Bis 2035 sollen 25% des erforderlichen Stroms in Berlin durch Sonnenenergie erzeugt werden. Um dieses Ziel umzusetzen gilt ab 2023 die Solarpflicht auch für Wohngebäude. Sie gilt für Neubauten mit Baubeginn ab 01.01.2023 und für Bestandsgebäude, auf denen wesentliche Dachumbauten durchgeführt werden, z.B. Erneuerung der wasserführenden Schicht, somit Abdichtungen von Flachdächern oder auch Dachziegelerneuerung von Steildächern. Bei neu zu errichtenden Gebäuden müssen mindestens 30% der Bruttodachfläche mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden, bei Bestandsgebäuden mindestens 30% der Nettodachfläche (= Bruttodachfläche abzüglich  Dachflächenfenster, Verschattungen, etc.). Wer diesen prozentualen Ansatz nicht möchte, kann auch auf die installierte Leistung in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohnungen abstellen. Für Ein- und Zweifamilienhäuser mit bis zu 2 Wohnungen mindestens 2 Kilowatt, für Mehrfamilienhäuser mit bis zu 5 Wohnungen 3 Kilowatt, für Mehrfamilienhäuser mit 6 bis 10 Wohneinheiten 6 Kilowatt. Wer diese Forderungen ignoriert, dem drohen Strafen bis zu 25.000 €. Ausnahmen gibt es nur für denkmalgeschützte Gebäude, wenn die zuständige Denkmalschutzbehörde einer Solaranlage nicht zustimmt oder wenn Dachflächen nur nach Norden ausgerichtet sind.

Frist zur Grundsteuererklärung verlängert

Statt Ende Oktober müssen Sie die Grundsteuererklärung nun erst bis Ende Januar 2023 abgeben. Das haben die Finanzminister der Länder beschlossen.

"Ich kann mir nicht vorstellen, dass die 3 Monate ausreichen."

Baupreisindex gestiegen

Laut Statistischem Bundesamt sind die Preise für den Neubau von Wohngebäuden um rd. 17,6% gestiegen (Mai 2021 bis Mai 2022.

Baupreisindizes für Deutschland bezogen auf das Basisjahr 2015 = 100%:

Wohngebäude: 147,2%

Instandhaltung von Wohngebäuden: 145,4%

Grundsteuerreform angelaufen

Bundesweit können seit dem 01. Juli 2022 die Grundsteuerwerterklärungen für Grundstücke bei dem zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Abgabefrist ist der 31. Oktober 2022.

Auf der Webseite grundsteuer.brandenburg.de sind Informationen für private Eigentümer zusammengetragen. Auf Webseite informationsportal-grundstuecksdaten.brandenburg.de finden Sie unter anderem den Bodenrichtwert zu Ihrem Grundstück.

Für einfache Sachverhalte, wie z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen kann die Grundsteuererklärung für Privateigentum auf der Webseite grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de genutzt werden.

Die Angaben sind auszugsweise der Zeitschrift Blickpunkt Potsdam vom 06.08.2022 entnommen.

Der Bodenrichtwert ist in der Regel leicht zu ermitteln (informationsportal-grundstuecksdaten.brandenburg.de oder Boris-brandenburg.de oder BORIS Berlin)

Schwieriger kann sich die Angabe der Wohnfläche gestalten. So erlebe ich immer wieder, dass für ein Gebäude oder eine Wohnung unterschiedliche Wohnflächenangaben vorliegen.

Sofern Sie die Wohnfläche Ihres Hauses oder Ihrer Eigentumswohnung gar nicht kennen oder Zweifel an der tatsächlichen Wohnfläche vorliegen, kann ich Ihnen meine Unterstützung anbieten.